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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 3

Erwägungsgrund (3)

Erwägungsgründe 3 / 64

Die Richtlinie 85/374/EWG hat sich zwar als wirksames und wichtiges Instrument erwiesen, allerdings müsste sie vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit neuen Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz (KI), neuer Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft und neuer globaler Lieferketten, die zu Inkonsistenzen und Rechtsunsicherheit, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs „Produkt“ geführt haben, überarbeitet werden. Die bei der Anwendung der genannten Richtlinie gewonnenen Erfahrungen haben auch gezeigt, dass geschädigte Personen aufgrund von Einschränkungen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln zum Beweis der Haftung — insbesondere angesichts der zunehmenden technischen und wissenschaftlichen Komplexität — Schwierigkeiten haben, Schadensersatz zu erhalten. Dies schließt Schadensersatzansprüche bei Schäden im Zusammenhang mit neuen Technologien ein. Die Überarbeitung der genannten Richtlinie würde daher die Bereitstellung und Nutzung solcher neuen Technologien, einschließlich KI, fördern und gleichzeitig sicherstellen, dass Kläger unabhängig von der betreffenden Technologie von demselben Schutzniveau profitieren und dass für alle Unternehmen mehr Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.