EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 2
Erwägungsgrund (2)
Erwägungsgründe 2 / 64
Die verschuldensunabhängige Haftung von Wirtschaftsakteuren ist nach wie vor das einzige Instrument, um das Problem einer gerechten Aufteilung der mit der modernen technologischen Produktion verbundenen Risiken angemessen anzugehen.