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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 2

Erwägungsgrund (2)

Erwägungsgründe 2 / 64

Die verschuldensunabhängige Haftung von Wirtschaftsakteuren ist nach wie vor das einzige Instrument, um das Problem einer gerechten Aufteilung der mit der modernen technologischen Produktion verbundenen Risiken angemessen anzugehen.