Erwägungsgrund (26)
Erwägungsgründe 26 / 64
Diese Richtlinie sollte für Produkte gelten, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Verkehr gebracht oder gegebenenfalls in Betrieb genommen werden, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, z. B. Produkte, die im Rahmen einer Sponsoring-Kampagne geliefert werden, oder Produkte, die für die Erbringung einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Dienstleistung hergestellt werden, da diese Art der Bereitstellung dennoch wirtschaftlicher oder geschäftlicher Art ist. Der Begriff „Inbetriebnahme“ ist für Produkte relevant, die vor ihrer erstmaligen Verwendung nicht in Verkehr gebracht werden, wie es bei Aufzügen, Maschinen oder Medizinprodukten der Fall sein kann.