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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 56

Erwägungsgrund (56)

Erwägungsgründe 56 / 64

Das Ziel des Schutzes natürlicher Personen würde unterlaufen, wenn es möglich wäre, die Haftung eines Wirtschaftsakteurs durch vertragliche Bestimmungen einzuschränken oder auszuschließen. Daher sollten keine vertraglichen Ausnahmen zulässig sein. Aus demselben Grund sollte es nicht möglich sein, die Haftung durch Bestimmungen des nationalen Rechts einzuschränken oder auszuschließen, z. B. durch die Festlegung finanzieller Obergrenzen für die Haftung eines Wirtschaftsakteurs.