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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 57

Erwägungsgrund (57)

Erwägungsgründe 57 / 64

Angesichts der Tatsache, dass Produkte im Laufe der Zeit altern und im Zuge des Fortschritts von Wissenschaft und Technik höhere Sicherheitsstandards entwickelt werden, wäre es nicht angemessen, Hersteller für einen unbegrenzten Zeitraum für die Fehlerhaftigkeit ihrer Produkte haftbar zu machen. Daher sollte die Haftung für einen angemessenen Zeitraum gelten, d. h. zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts (im Folgenden „Ausschlussfrist“), unbeschadet der in Gerichtsverfahren anhängigen Ansprüche. Um zu vermeiden, dass die Möglichkeit des Ersatzes für einen durch ein fehlerhaftes Produkt entstandenen Schaden ungerechtfertigterweise eingeschränkt wird, sollte die Ausschlussfrist auf 25 Jahre verlängert werden, wenn die Symptome einer Körperverletzung nach medizinischem Befund erst mit Verzögerung zutage treten.