EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 24
Erwägungsgrund (24)
Erwägungsgründe 24 / 64
Andere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Arten von Schäden, wie reine Vermögensschäden, Verletzungen der Privatsphäre oder Diskriminierung, sollten für sich genommen keine Haftung nach dieser Richtlinie auslösen. Diese Richtlinie sollte jedoch das Recht auf Schadensersatz für Schäden, einschließlich immaterieller Schäden, im Rahmen anderer Haftungsregelungen unberührt lassen.