Erwägungsgrund (45)
Erwägungsgründe 45 / 64
In Bezug auf Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 sollten die nationalen Gerichte befugt sein, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Laufe des Verfahrens und nach dessen Abschluss zu gewährleisten und gleichzeitig ein faires und verhältnismäßiges Gleichgewicht zwischen den Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses an der Geheimhaltung und den Interessen der geschädigten Person zu erreichen. Solche Maßnahmen sollten zumindest Maßnahmen umfassen, um den Zugang zu Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder mutmaßliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, und den Zugang zu Anhörungen auf eine begrenzte Zahl von Personen zu beschränken oder den Zugang zu ausschließlich unkenntlich gemachten Dokumenten oder Mitschriften von Anhörungen zu ermöglichen. Bei der Entscheidung über solche Maßnahmen ist es angemessen, dass die nationalen Gerichte die Notwendigkeit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten, die legitimen Interessen der Parteien und etwaiger Dritter sowie den möglichen Schaden, der einer der Streitparteien oder etwaigen Dritten durch die Gewährung oder Ablehnung dieser Maßnahmen entstehen kann, berücksichtigen.