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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 41

Erwägungsgrund (41)

Erwägungsgründe 41 / 64

Wenn Opfer keinen Schadensersatz erhalten, weil niemand gemäß dieser Richtlinie haftbar gemacht wird oder weil die haftbaren Personen zahlungsunfähig sind oder nicht mehr existieren, können die Mitgliedstaaten bestehende nationale sektorspezifische Entschädigungssysteme nutzen oder neue Regelungen nach nationalem Recht einführen, um Geschädigten, die durch fehlerhafte Produkte einen Schaden erlitten haben, angemessen zu entschädigen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob solche Entschädigungssysteme ganz oder teilweise aus öffentlichen oder privaten Mitteln finanziert werden.