Erwägungsgrund (13)
Erwägungsgründe 13 / 64
Im digitalen Zeitalter können Produkte körperlicher oder nicht-körperlicher Art sein. Software — z. B. Betriebssysteme, Firmware, Computerprogramme, Anwendungen oder KI-Systeme — ist auf dem Markt zunehmend verbreitet und spielt eine immer wichtigere Rolle für die Produktsicherheit. Software kann als eigenständiges Produkt in Verkehr gebracht oder später als Komponente in andere Produkte integriert werden, und sie kann durch ihre Ausführung Schäden verursachen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher in der vorliegenden Richtlinie klargestellt werden, dass es sich bei Software unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung — also unabhängig davon, ob die Software auf einem Gerät gespeichert oder über ein Kommunikationsnetz oder Cloud-Technologien abgerufen oder durch ein Software-as-a-Service-Modell bereitgestellt wird — für die Zwecke der verschuldensunabhängigen Haftung um ein Produkt handelt. Informationen sind jedoch nicht als Produkt zu betrachten, und die Produkthaftungsvorschriften sollten daher nicht für den Inhalt digitaler Dateien wie Mediendateien oder E-Books oder den reinen Quellcode von Software gelten. Entwickler oder Hersteller von Software, einschließlich der Anbieter von KI-Systemen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), sollten als Hersteller betrachtet werden.
- (5)Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).