Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 13
Erwägungsgrund (13)
Erwägungsgründe 13 / 107
Eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie sollte ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) sein.