Erwägungsgrund (81)
Erwägungsgründe 81 / 107
Jede Aufsichtsbehörde sollte sich mit Beschwerden von betroffenen Personen befassen und die Angelegenheit untersuchen oder an die zuständige Aufsichtsbehörde übermitteln. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. Sollten weitere Untersuchungen oder die Abstimmung mit einer anderen Aufsichtsbehörde erforderlich sein, so sollte die betroffene Person über den Zwischenstand informiert werden.