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Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel IX — Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 79

Erwägungsgrund (79)

Erwägungsgründe 79 / 107

Die allgemeinen Anforderungen an das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten durch Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder entweder vom Parlament oder von der Regierung oder dem Staatsoberhaupt des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Regierung oder eines Regierungsmitglieds oder des Parlaments oder dessen Kammer oder von einer unabhängigen Stelle ernannt werden, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung im Wege eines transparenten Verfahrens betraut wird. Um die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde zu gewährleisten, sollten ihre Mitglieder integer handeln, von allen mit den Aufgaben ihres Amts nicht zu vereinbarenden Handlungen absehen und während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit ausüben. Um die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde zu gewährleisten, sollte ihr Personal von der Aufsichtsbehörde selbst ausgewählt werden; dabei kann eine unabhängige, nach dem Recht des Mitgliedstaats betraute Stelle eingeschaltet werden.