Erwägungsgrund (57)
Erwägungsgründe 57 / 107
In automatisierten Verarbeitungssystemen werden zumindest über folgende Verarbeitungsvorgänge Protokolle geführt: Erhebung, Veränderung, Abfrage, Offenlegung einschließlich Übermittlungen, Kombination oder Löschung. Die Identifizierung der Person, die personenbezogene Daten abgefragt oder offengelegt hat, sollte protokolliert werden und aus dieser Identifizierung sollt sich die Begründung für die Verarbeitungsvorgänge ableiten lassen. Die Protokolle sollten ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung, der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten sowie für Strafverfahren verwendet werden. Die Eigenüberwachung umfasst auch interne Disziplinarverfahren der zuständigen Behörden.