Zum Inhalt springen
EUAILaw.com
Artikel

Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel IX — Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 73

Erwägungsgrund (73)

Erwägungsgründe 73 / 107

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wenden die geltenden bilateralen oder multilateralen internationalen Übereinkünfte, die mit Drittländern auf den Gebieten der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit geschlossen wurden, für den Austausch maßgeblicher Informationen an, um ihnen zu ermöglichen, die ihnen rechtlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Grundsätzlich erfolgt dies über die im betreffenden Drittland für die Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Behörden oder zumindest in Zusammenarbeit mit diesen Behörden des Drittlandes, mitunter auch dann, wenn keine bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkunft existiert. In speziellen Einzelfällen können die regulären Verfahren, die eine Kontaktaufnahme mit dieser Behörde in dem betreffenden Drittland vorschreiben, wirkungslos oder ungeeignet sein, insbesondere weil die Übermittlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte oder weil diese Behörde in dem betreffenden Drittland die Rechtsstaatlichkeit oder die internationalen Menschenrechtsbestimmungen nicht achtet, so dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beschließen können, die personenbezogenen Daten direkt an in Drittländern niedergelassene Empfänger zu übermitteln. Dies kann der Fall sein, wenn es dringend geboten ist, personenbezogene Daten zu übermitteln, um das Leben einer Person zu schützen, die Gefahr läuft, Opfer einer Straftat zu werden, oder um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat, einschließlich einer terroristischen Straftat, zu verhindern. Auch wenn eine solche Übermittlung zwischen zuständigen Behörden und in Drittländern niedergelassenen Empfängern nur in speziellen Einzelfällen erfolgen sollte, sollte diese Richtlinie die Voraussetzungen für die Regelung solcher Fälle vorsehen. Diese Bestimmungen sollten nicht als Ausnahmen von geltenden bilateralen oder multilateralen internationalen Übereinkünften auf den Gebieten der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit betrachtet werden. Diese Vorschriften sollten zusätzlich zu den sonstigen Vorschriften dieser Richtlinie gelten, insbesondere den Vorschriften über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und Kapitel V.