Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 45
Erwägungsgrund (45)
Erwägungsgründe 45 / 107
Eine Verweigerung oder Einschränkung der Auskunft sollte der betroffenen Person grundsätzlich unter Angabe der sachlichen oder rechtlichen Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt werden.