Erwägungsgrund (55)
Erwägungsgründe 55 / 107
Die Durchführung einer Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter sollte auf der Grundlage eines Rechtsinstruments einschließlich eines Vertrags erfolgen, der den Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen bindet und in dem insbesondere vorgesehen ist, dass der Auftragsverarbeiter nur auf Weisung des Verantwortlichen handeln sollte. Der Auftragsverarbeiter sollte den Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigen.