Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 78
Erwägungsgrund (78)
Erwägungsgründe 78 / 107
Die Aufsichtsbehörden sollten unabhängigen Kontroll- oder Überwachungsmechanismen hinsichtlich ihrer Ausgaben unterliegen, sofern diese Finanzkontrolle ihre Unabhängigkeit nicht berührt.