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Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel IX — Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 78

Erwägungsgrund (78)

Erwägungsgründe 78 / 107

Die Aufsichtsbehörden sollten unabhängigen Kontroll- oder Überwachungsmechanismen hinsichtlich ihrer Ausgaben unterliegen, sofern diese Finanzkontrolle ihre Unabhängigkeit nicht berührt.