Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 8
Erwägungsgrund (8)
Erwägungsgründe 8 / 107
Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr personenbezogener Daten zu erlassen.