Erwägungsgrund (92)
Erwägungsgründe 92 / 107
Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, die ein Drittland, ein Gebiet oder einen spezifischen Sektor in einem Drittland oder eine internationale Organisation betreffen, die kein angemessenes Schutzniveau mehr gewährleisten, sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.