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Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel IX — Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 107

Erwägungsgrund (107)

Erwägungsgründe 107 / 107

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Bestimmungen über die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen auf Unterrichtung, Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Beschränkung der Verarbeitung im Rahmen eines Strafverfahrens sowie mögliche Beschränkungen dieser Rechte in ihr einzelstaatliches Strafverfahrensrecht umzusetzen —