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Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel IX — Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 58

Erwägungsgrund (58)

Erwägungsgründe 58 / 107

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung, die sich insbesondere mit den Maßnahmen, Garantien und Verfahren befasst, die geplant sind den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten und die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie nachweisen sollen, sollte durch den Verantwortlichen durchgeführt werden, wenn die Verarbeitungsvorgänge aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zur Folge haben. Datenschutz-Folgenabschätzungen sollten auf maßgebliche Systeme und Verfahren im Rahmen von Verarbeitungsvorgängen abstellen, nicht jedoch auf Einzelfälle.