Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 84
Erwägungsgrund (84)
Erwägungsgründe 84 / 107
Der Ausschuss sollte zur einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie in der Union beitragen, einschließlich der Beratung der Kommission und der Förderung der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Union.