Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 97
Erwägungsgrund (97)
Erwägungsgründe 97 / 107
Diese Richtlinie lässt die Vorschriften zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie nach Maßgabe der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) unberührt.
- (14)Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).