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Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel IX — Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 66

Erwägungsgrund (66)

Erwägungsgründe 66 / 107

Die Kommission sollte mit Wirkung für die gesamte Union beschließen können, dass bestimmte Drittländer, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bieten, und auf diese Weise in Bezug auf die Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, ein solches Schutzniveau zu bieten, in der gesamten Union Rechtssicherheit schaffen und eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen. In derartigen Fällen sollten personenbezogene Daten ohne besondere Genehmigung an diese Länder übermittelt werden können, es sei denn, dass ein anderer Mitgliedstaat, von dem die Daten stammen, die Übermittlung zu genehmigen hat.