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Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel IX — Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 90

Erwägungsgrund (90)

Erwägungsgründe 90 / 107

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland, in einem Gebiet oder einem spezifischen Sektor in einem Drittland oder in einer internationalen Organisation, das Format und die Verfahren für Amtshilfe und die Vorkehrungen für den elektronischen Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und zwischen Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

  • (11)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).