Erwägungsgrund (36)
Erwägungsgründe 36 / 107
Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass immer dann, wenn nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem die übermittelnde zuständige Behörde unterliegt, für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter bestimmten Umständen besondere Bedingungen, etwa zur Verwendung von Bearbeitungscodes, gelten, die übermittelnde zuständige Behörde den Empfänger der personenbezogenen Daten auf diese Bedingungen und die Verpflichtung sie einzuhalten hinweisen sollte. Hierzu könnte beispielsweise das Verbot, personenbezogene Daten an andere weiter zu übermitteln, oder das Verbot, sie für andere Zwecke, als die Zwecke zu denen sie an den Empfänger übermittelt wurden, zu verwenden, oder das Verbot, die betroffene Person im Falle der Einschränkung des Rechts auf Unterrichtung ohne vorheriger Genehmigung der übermittelnden zuständigen Behörde zu informieren, zählen. Diese Pflichten gelten auch für Übermittlungen durch die übermittelnde zuständige Behörde an Empfänger in Drittländern oder an internationale Organisationen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die übermittelnde zuständige Behörde auf Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder nach Titel V Kapitel 4 und 5 AEUV errichtete Einrichtungen und sonstige Stellen nur solche Bedingungen anwendet, die auch für entsprechende Datenübermittlungen innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats gelten.