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Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel IX — Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 50

Erwägungsgrund (50)

Erwägungsgründe 50 / 107

Die Verantwortung und Haftung des Verantwortlichen für jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch ihn oder in seinem Namen erfolgt, sollte geregelt werden. Insbesondere sollte der Verantwortliche geeignete und wirksame Maßnahmen treffen müssen und nachweisen können, dass die Verarbeitungstätigkeiten im Einklang mit dieser Richtlinie stehen. Dabei sollte er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung und das Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen berücksichtigen. Im Rahmen der von ihm ergriffenen Maßnahmen sollte der Verantwortliche auch spezifische Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten von schutzbedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Kindern, ausarbeiten und implementieren.