Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Artikel 57
Sanktionen
Gilt seit 6. Mai 2018· Art. 63(1)
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen die zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.