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Artikel

Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel IX — Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Artikel 34

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Gilt seit 6. Mai 2018· Art. 63(1)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche den Datenschutzbeauftragten mit zumindest folgenden Aufgaben betraut:

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie sowie anderer Datenschutzvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten,
  • Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie, anderer Datenschutzvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen,
  • Beratung — auf Anfrage — im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 27,
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde,
  • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 28, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.