Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Artikel 26
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Gilt ab 6. Mai 2018· Art. 63(1)
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten.