Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Artikel 48
Meldung von Verstößen
Gilt ab 6. Mai 2018· Art. 63(1)
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden wirksame Vorkehrungen treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße gegen diese Richtlinie zu fördern.