Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Artikel 64
Inkrafttreten
Gilt seit 6. Mai 2018· Art. 63(1)
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Kapitel I — Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II — Grundsätze
Kapitel III — Rechte der betroffenen Person
Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel V — Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
Kapitel VI — Unabhänge Aufsichtsbehörden
Kapitel VII — Zusammenarbeit
Kapitel VIII — Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel IX — Durchführungsrechtsakte
Kapitel X — Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.