Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 76
Erwägungsgrund (76)
Erwägungsgründe 76 / 107
Die Mitgliedstaaten können einer bereits gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 errichteten Aufsichtsbehörde die Verantwortung für die Aufgaben übertragen, die von den nach dieser Richtlinie einzurichtenden nationalen Aufsichtsbehörden auszuführen sind.