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Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel IX — Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 69

Erwägungsgrund (69)

Erwägungsgründe 69 / 107

Die Kommission sollte die Wirksamkeit von Feststellungen zum Schutzniveau in einem Drittland, einem Gebiet oder einem spezifischen Sektor in einem Drittland oder einer internationalen Organisation überwachen. In ihren Angemessenheitsbeschlüssen sollte die Kommission einen Mechanismus für die regelmäßige Überprüfung ihrer Wirkungsweise vorsehen. Diese regelmäßige Überprüfung sollte in Konsultation mit dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation erfolgen und allen maßgeblichen Entwicklungen in dem Drittland oder der internationalen Organisation Rechnung tragen.