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Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel IX — Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 88

Erwägungsgrund (88)

Erwägungsgründe 88 / 107

Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die gegen nach dieser Richtlinie erlassene Vorschriften verstößt, sollten von dem Verantwortlichen oder einer anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten zuständigen Behörde ersetzt werden. Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit und auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Richtlinie in vollem Umfang entspricht. Dies gilt unbeschadet von Schadenersatzforderungen aufgrund von Verstößen gegen andere Vorschriften des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten. Wird auf eine Verarbeitung Bezug genommen, die unrechtmäßig ist oder nicht im Einklang mit den nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften steht, so gilt dies auch für Verarbeitungen, die gegen gemäß dieser Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakte verstoßen. Die betroffenen Personen sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten.