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Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel IX — Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 43

Erwägungsgrund (43)

Erwägungsgründe 43 / 107

Eine natürliche Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Jede betroffene Person sollte daher das Recht haben, zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, wie lange sie verarbeitet werden und wer deren Empfänger, einschließlich solcher in Drittländern, sind. Enthalten solche Mitteilungen Informationen über den Ursprung der personenbezogenen Daten, so sollten die Informationen nicht die Identität natürlicher Personen und insbesondere keine vertraulichen Quellen preisgeben. Damit diesem Recht entsprochen wird, braucht die betroffene Person lediglich im Besitz einer vollständigen Übersicht über diese Daten in verständlicher Form zu sein, d. h. in einer Form, die es ihr ermöglicht, sich dieser Daten bewusst zu werden und nachzuprüfen, ob sie richtig sind und im Einklang mit dieser Richtlinie verarbeitet werden, so dass sie die ihr durch diese Richtlinie verliehenen Rechte ausüben kann. Eine solche Übersicht könnte in Form einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, bereitgestellt werden.