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Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel IX — Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 15

Erwägungsgrund (15)

Erwägungsgründe 15 / 107

Um zu gewährleisten, dass natürliche Personen in der Union auf der Grundlage unionsweit durchsetzbarer Rechte das gleiche Maß an Schutz genießen und Unterschiede, die den Austausch personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden behindern könnten, beseitigt werden, sollte diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften für den Schutz und den freien Verkehr personenbezogener Daten festlegen, die zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, verarbeitet werden. Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte nicht zu einer Lockerung des Schutzes personenbezogener Daten in diesen Ländern führen, sondern vielmehr auf ein hohes Schutzniveau in der gesamten Union abstellen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden Garantien festzulegen, die strenger sind als die Garantien dieser Richtlinie.