Erwägungsgrund (38)
Erwägungsgründe 38 / 107
Die betroffene Person sollte das Recht haben, keiner Entscheidung zur Bewertung von sie betreffenden persönlichen Aspekten unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und die nachteilige rechtliche Wirkung für sie entfaltet oder sie in erheblichem Maße beeinträchtigt. In jedem Fall sollte eine solche Verarbeitung mit geeigneten Garantien verbunden sein, einschließlich der spezifischen Unterrichtung der betroffenen Person und des Rechts, das Eingreifen einer Person zu erwirken, insbesondere auf Darlegung des eigenen Standpunkts, auf Erläuterung der nach einer entsprechenden Bewertung getroffenen Entscheidung oder auf Anfechtung der Entscheidung. Ein Profiling, das zur Folge hat, dass natürliche Personen aufgrund von personenbezogenen Daten diskriminiert werden, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, sollte gemäß den Bestimmungen der Artikel 21 und 52 der Charta verboten werden.