Erwägungsgrund (94)
Erwägungsgründe 94 / 107
Besondere Bestimmungen, die in vor Erlass dieser Richtlinie im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakten der Union enthalten sind, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verkehr der Mitgliedstaaten untereinander sowie den Zugang der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden zu den gemäß den Verträgen errichteten Informationssystemen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie regeln, sollten unberührt bleiben, beispielsweise die besonderen Bestimmungen betreffend den Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Beschluss 2008/615/JI des Rates (12) oder Artikel 23 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (13). Da Artikel 8 der Charta und Artikel 16 AEUV vorschreiben, dass das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten in der Union einheitlich angewendet werden sollte, sollte die Kommission das Verhältnis zwischen dieser Richtlinie und den vor ihrem Erlass angenommenen Rechtsakten, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verkehr der Mitgliedstaaten untereinander oder den Zugang der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden zu den gemäß den Verträgen errichteten Informationssystemen regeln, daraufhin prüfen, inwieweit die besonderen Bestimmungen dieser Rechtsakte an diese Richtlinie angepasst werden müssen. Die Kommission sollte gegebenenfalls Vorschläge zur Gewährleistung einheitlicher Rechtsvorschriften in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten unterbreiten.
- (12)Rahmenbeschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).
- (13)Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1).