Erwägungsgrund (95)
Erwägungsgründe 95 / 107
Zur Gewährleistung eines umfassenden und einheitlichen Schutzes personenbezogener Daten in der Union sollten internationale Übereinkünfte, die von den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geschlossen wurden und die im Einklang mit dem maßgeblichen vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Unionsrecht stehen, in Kraft bleiben, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.