Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 83
Erwägungsgrund (83)
Erwägungsgründe 83 / 107
Die Aufsichtsbehörden sollten sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und einander Amtshilfe leisten, damit eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung der nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.