Erwägungsgrund (70)
Erwägungsgründe 70 / 107
Die Kommission sollte auch feststellen können, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein spezifischer Sektor in einem Drittland oder eine internationale Organisation kein angemessenes Datenschutzniveau mehr bietet. Die Übermittlung personenbezogener Daten an dieses Drittland oder an diese internationale Organisation sollte daraufhin verboten werden, es sei denn, die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien und Ausnahmen für bestimmte Fälle werden erfüllt. Es sollten Verfahren für Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden. Die Kommission sollte dem Drittland oder der internationalen Organisation frühzeitig die Gründe mitteilen und Konsultationen aufnehmen, um Abhilfe für die Situation zu schaffen.