Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 59
Erwägungsgrund (59)
Erwägungsgründe 59 / 107
Um einen wirksamen Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in bestimmten Fällen vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde konsultieren.