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Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel IX — Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 87

Erwägungsgrund (87)

Erwägungsgründe 87 / 107

Betroffene Personen, die sich in ihren Rechten gemäß dieser Richtlinie verletzt sehen, sollten das Recht haben, Einrichtungen, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zum Ziel gesetzt haben und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen und einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Das Recht betroffener Personen auf Vertretung sollte das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, nach dem eine obligatorische Vertretung betroffener Personen durch einen Rechtsanwalt im Sinne der Richtlinie 77/249/EWG des Rates (10) vor nationalen Gerichten erforderlich sein kann.

  • (10)Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17).