Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz·Erwägungsgrund 17
Erwägungsgrund (17)
Erwägungsgründe 17 / 107
Der durch diese Richtlinie gewährte Schutz sollte für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten.