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Artikel / Anhänge

Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Cyberresilienz-Verordnung·Erwägungsgrund 96

Erwägungsgrund (96)

Erwägungsgründe 96 / 130

Um die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollten die Konformitätsbewertungsstellen bei der Festlegung der Gebühren für die Verfahren der Konformitätsbewertung den besonderen Interessen und Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, Rechnung tragen. Insbesondere sollten die Konformitätsbewertungsstellen die in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Prüfverfahren und Tests nur dann anwenden, wenn dies angemessen ist und ein risikobasierter Ansatz verfolgt wird.