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Artikel / Anhänge

Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Cyberresilienz-Verordnung·Erwägungsgrund 65

Erwägungsgrund (65)

Erwägungsgründe 65 / 130

Aktiv ausgenutzte Schwachstellen in Produkten mit digitalen Elementen sowie schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Sicherheit dieser Produkte auswirken, sollten die Hersteller über die einheitliche Meldeplattform gleichzeitig sowohl dem als Koordinator benannten Computer Security Incident Response Team (CSIRT) als auch der ENISA melden. Die Meldungen sollten über den Endpunkt für die elektronische Meldung eines als Koordinator benannten CSIRT übermittelt werden und gleichzeitig der ENISA zugänglich sein.