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Artikel / Anhänge

Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Cyberresilienz-Verordnung·Erwägungsgrund 86

Erwägungsgrund (86)

Erwägungsgründe 86 / 130

Um die Bewertung der Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen zu erleichtern, sollte eine Konformitätsvermutung für Produkte mit digitalen Elementen gelten, die den gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, die die Kommission gemäß dieser Verordnung angenommen hat, um ausführliche technische Spezifikationen für diese Anforderungen zu formulieren.