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Artikel / Anhänge

Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Cyberresilienz-Verordnung·Erwägungsgrund 17

Erwägungsgrund (17)

Erwägungsgründe 17 / 130

Software und Daten, die offen geteilt werden und die Nutzer frei abrufen, nutzen, verändern und weiter verteilen können, auch in veränderter Form, können zu Forschung und Innovation auf dem Markt beitragen. Zur Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von freier und quelloffener Software, insbesondere durch Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, Einzelpersonen, gemeinnützige Organisationen und akademische Forschungseinrichtungen, sollte bei der Anwendung dieser Verordnung auf Produkte mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software eingestuft und zum Vertrieb oder zur Nutzung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden, die Arten der verschiedenen Entwicklungsmodelle für Software berücksichtigt werden, die im Rahmen von Lizenzen für freie und quelloffene Software vertrieben und entwickelt wird.