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Artikel / Anhänge

Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Cyberresilienz-Verordnung·Erwägungsgrund 35

Erwägungsgrund (35)

Erwägungsgründe 35 / 130

Unmittelbar nach dem Übergangszeitraum für die Anwendung dieser Verordnung ist ein Hersteller eines Produkts mit digitalen Elementen, das eine oder mehrere Komponenten enthält, die von Dritten bezogen werden, die ebenfalls dieser Verordnung unterliegen, möglicherweise nicht in der Lage, im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu überprüfen, ob die Hersteller dieser Komponenten die Konformität mit dieser Verordnung nachgewiesen haben, indem er beispielsweise kontrolliert, ob die Komponenten bereits die CE-Kennzeichnung tragen. Dies kann der Fall sein, wenn die Komponenten integriert wurden, bevor diese Verordnung auf die Hersteller dieser Komponente anwendbar wird. In einem solchen Fall sollte ein Hersteller, der solche Komponenten integriert, seiner Sorgfaltspflicht auf andere Weise nachkommen.